Liebe Patientinnen und Patienten,
wenn Sie eine Therapieeinheit nicht wahrnehmen können, ist diese mindestens 24 Stunden vorher abzusagen.
Erfolgt keine fristgerechte Absage und kann der Termin nicht anderweitig vergeben werden, stellen wir die ausgefallene Behandlungseinheit gemäß § 615 Satz 1 BGB privat in Rechnung.
Dies gilt ausnahmslos, auch bei unverschuldeten Absagen, wie z. B. Erkrankung, kurzfristigem Arzt- oder Operationstermin, Notfall, Stau oder Unfall.
Eine Abrechnung über die Krankenkasse ist in diesem Fall nicht möglich.
Nicht wahrgenommene Termine dürfen nicht als erbrachte Leistung unterschrieben werden, da eine Abrechnung ohne tatsächliche Behandlung unzulässig ist.
Die Höhe der Ausfallgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung.
Wir bitten um Ihr Verständnis und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.
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